Weiterbildungsordnung
Weiterbildungsordnung (LÄK)
Auszug aus der Weiterbildungsordg. der Ärztekammer NS-Homöopathie
Auszug aus der Weiterbildungsordg. der Ärztekammer NS-Naturheilverfahren
Weiterbildungsordnung (LÄK)
Neue Weiterbildungsordung bei der Ärztekammer Niedersachsen unter: www.aekn.de
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- Weiterbildungsfragen
- Weiterbildungsordnung
Auszug aus der Weiterbildungsordg. der Ärztekammer NS - Homöopathie
vom 27.11.2004, in Kraft getreten am 01. Mai 2005
Homöopathie –Zusatzbezeichnung
Definition:
Die Weiterbildung zum Erwerb der Zusatzbezeichnung Homöopathie umfasst die konservative Behandlung mit homöopathischen Arzneimitteln, die aufgrund individueller Krankheitszeichen als Einzelmittel nach dem Ähn-lichkeitsprinzip angewendet werden.
Weiterbildungsziel:
Ziel der Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Homöopathie nach Ableistung der vorge-schriebenen Weiterbildungsinhalte sowie des Weiterbildungskurses.
Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:
Facharztanerkennung in einem Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung.
Weiterbildungszeit:
- 6 Monate Weiterbildung bei einem Weiterbildungsermächtigten gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 oder auch ersetzbar durch 100 Stunden Fallseminare einschließlich Supervision
- 160 Stunden Kurs-Weiterbildung gemäß § 5 Abs. 9 in Homöopathie
Weiterbildungsinhalt: Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in:
- Therapieansatz der Homöopathie
- Herstellung, Prüfung und Wirkung homöopathischer Arzneimittel
- homöopathischer Lehre der akuten und chronischen Krankheiten und ihrer spezifischen homöopathischen Behandlung
- individueller Arzneimittelwahl nach dem Ähnlichkeitsprinzip
- strukturierter homöopathischer Erstanamnese und Folgeanamnesen
- Indikationsstellung, Durchführung und den Grenzen homöopathischer Behandlung
- Fallanalyse akuter und chronischer homöopathischer Behandlungsfälle mit wahlanzeigenden Symptomen, Repertorisation und Differentialdiagnose unter Zuhilfenahme verschiedener Repertorien und Arzneimittellehren
- Verlaufsanalyse akuter und chronischer Krankheitsfälle einschließlich Bewertung
- Reaktion und Begründung für einen Wechsel des Mittels oder der Potenz
- Dosierungslehre: Potenzwahl, Potenzhöhe, Repetition in Abhängigkeit vom Fallverlauf
Auszug aus der Weiterbildungsordg. der Ärztekammer NS - Naturheilverfahren
vom 27.11.2004, in Kraft getreten am 01. Mai 2005
Naturheilverfahren – Zusatzbezeichnung
Definition:
Die Weiterbildung zum Erwerb der Zusatzbezeichnung Naturheilverfahren umfasst die Anregung der individuellen körpereigenen Ordnungs- und Heilkräfte durch Anwendung nebenwirkungsarmer oder -freier natürlicher Mittel.
Weiterbildungsziel:
Ziel der Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Naturheilverfahren nach Ableistung der vor-geschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte sowie des Weiterbildungskurses.
Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:
Facharztanerkennung in einem Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung.
Weiterbildungszeit:
- 3 Monate Weiterbildung bei einem Weiterbildungsbefugten gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2
oder auch ersetzbar durch: - 80 Stunden Fallseminare einschließlich Supervision
- 160 Stunden Kurs-Weiterbildung gemäß § 5 Abs. 9 in Naturheilverfahren
Weiterbildungsinhalt: Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in:
- Balneo-, klimatherapeutischen und verwandten Maßnahmen
- Bewegungs-, atem- und entspannungstherapeutischen Maßnahmen
- Massagebehandlung und reflexzonentherapeutischen Maßnahmen einschließlich manueller Diagnostik
- Grundlagen der Ernährungsmedizin und Fastentherapie
- Phytotherapie und Anwendung weiterer Medikamente aus Naturstoffen
- Ordnungstherapie und Grundlagen der Chronobiologie
- physikalischen Maßnahmen einschließlich Elektro- und Ultraschalltherapie
- ausleitenden und umstimmenden Verfahren
- Heilungshindernissen und Grundlagen der Neuraltherapie
